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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Ausstattung des Sondereigentums mit Rauchwarnmeldern an sich ziehen, wenn das Landesrecht eine entsprechende Pflicht vorsieht. Unter diesen Voraussetzungen kann die Eigentümergemeinschaft auch über die Wartung der Rauchwarnmelder entscheiden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist nun in diesem Urteil vom 08.03.2013 darauf hin, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden könne, wenn das Landesrecht eine entsprechende Pflicht vorsehe. Abschließend weist der BGH darauf hin, dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht worden sind, im Gemeinschaftseigentum stehen.

Eine WEG sollte frühestmöglich einen Beschluss zum Thema Rauchwarnmelder fassen, um Doppelausstattungen bei einzelnen Eigentümern zu vermeiden. Zudem empfiehlt es sich zur Absicherung als WEG-Verwalters, einen Beschluss durch die WEG fassen zu lassen. Die Beschlusskompetenz wurde durch den BGH bestätigt.

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